Keine Übergangsfrist für Holz
Anders als bei Kaffee oder Kakao gilt die EUDR für Holz ab dem 30.12.2026, weil der Sektor schon unter die EUTR fiel.
Die EUDR-Sorgfaltserklärung online für Waldbesitzer, Forstbetriebe und FBG'en: ein Antrag für alle Flurstücke und Holzarten, wir übermitteln an die EU, Sie leiten die Nummer mit einem Klick an Ihren Käufer oder Ihre FBG weiter.
Kostenlos registrieren · ab 12,50 € zzgl. USt. je Referenz-Nummer · kein Abo
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt für Rohholz, Brennholz und Holzpfähle. Wer verkauft, braucht eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem und gibt die Referenz-Nummer an seinen Käufer weiter.
Anders als bei Kaffee oder Kakao gilt die EUDR für Holz ab dem 30.12.2026, weil der Sektor schon unter die EUTR fiel.
Die Pflicht trifft alle Marktteilnehmer, auch Kleinst- und Kleinbetriebe. Für die meisten genügt die vereinfachte Sorgfaltserklärung (SD).
FBG, Sägewerk und Händler brauchen Ihre Referenz-Nummer als Nachweis. Ohne sie bleibt das Holz liegen.
Der Referentenentwurf zum deutschen EUDR-Durchführungsgesetz sieht bei Verstößen Bußgelder bis zu 100.000 € vor, in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen. Mit einer gültigen Sorgfaltserklärung sind Sie auf der sicheren Seite.
Aus dem Rohholzhandel heraus gebaut: keine Software-Einführung, kein Berater, kein Abo. Einfach beantragen, wenn Sie es brauchen.
In der vereinfachten Erklärung genügt eine eindeutige Postanschrift (Art. 4a VO 2025/2650). Auf Wunsch auch Geopunkt, Flurstück oder Polygon.
Die Referenz-Nummer geht direkt aus dem Dashboard per E-Mail an FBG, Sägewerk oder Händler.
EUDR-online übermittelt Ihre Angaben als Bevollmächtigter an das EU-Informationssystem und holt die Nummer ab.
Mehrere Flurstücke und Holzarten in einem Durchgang. Geführt in 8 klaren Schritten.
Hinter EUDR-online steht timber worXs. Fragen? Unser Support antwortet persönlich.
Lehnen Sie sich zurück: Unser 3D-Video fährt Sie in einer Minute durch den kompletten Antrag.
Kein Papier, keine Behördengänge, keine Software-Installation.
Konto auf eudr-online.com anlegen. Bestehende timber worXs-Mitglieder melden sich einfach an.
Unternehmen, Holzart, Standort. Das Tool führt Sie durch, sicher bezahlen, wir reichen bei der EU ein.
Referenz-Nummer per E-Mail erhalten und mit einem Klick an Ihren Käufer oder Ihre FBG schicken.
Wählen Sie Ihre Rolle im Holzhandel.
Als Kleinst- oder Kleinerzeuger geben Sie die vereinfachte Sorgfaltserklärung (SD) ab. Sie gilt dauerhaft, nicht pro Lieferung.
Die Genauigkeit Ihrer Standortangabe bestimmt den Preis. Alle Preise zzgl. USt.
Nächstgelegene Straßenadresse des Grundstücks. Ein Standort pro Antrag.
Eine Koordinate je Standort, für Flächen bis 4 ha. Mehrere Standorte pro Antrag.
Amtliches Flurstück aus der Katasterkarte. Mehrere Flurstücke pro Antrag.
Amtlicher Flurstücksumriss. Pflicht für mittlere und große Unternehmen sowie Flächen über 4 ha.
Wir zeigen Ihnen in einem kurzen Termin, wie Ihre Mitglieder die EUDR ohne Aufwand für die Geschäftsstelle erledigen.
Termin buchenZum Nachlesen oder falls Sie an einer Stelle im Antrag hängen: klicken Sie sich durch, mit Screenshot aus dem echten Dashboard.

Melden Sie sich mit E-Mail und Passwort an oder legen Sie über „Konto erstellen“ in wenigen Schritten ein Konto an. Über „EUDR“ im Hauptmenü gelangen Sie zu Ihren Sorgfaltserklärungen. „Neue EUDR Referenz beantragen“ startet den Antrag.
Fristen, Unternehmensgrößen, FBG-Regeln: alle Antworten auf einen Blick. Ihre Frage ist nicht dabei?
support@worxsgroup.deRoh- und Brennholz sowie Holzpfähle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt sind. Dafür ist eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abzugeben; man erhält eine Referenz-Nummer, die man an den Käufer (z. B. FBG, Sägewerk, Händler) weitergibt.
Für die meisten privaten Waldbesitzer ist das die vereinfachte Sorgfaltserklärung (SD): einmalig, dauerhaft gültig.
Für Holz gilt eine Besonderheit: Weil der Sektor bereits unter die alte EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fiel, gibt es anders als bei Kaffee, Kakao oder Soja keine Übergangsfrist bis 2027. Die EUDR gilt für Holz ab dem 30. Dezember 2026 für alle Marktteilnehmer, auch für Kleinst- und Kleinbetriebe sowie private Waldbesitzer.
Die DDS (vollständige Sorgfaltserklärung) verlangt Geolokalisierung der Flächen, Risikobewertung und Risikominderung. Sie betrifft größere Marktteilnehmer und den Import.
Die SD (vereinfachte Sorgfaltserklärung) gilt für Kleinst- und Kleinerzeuger in einem als geringes Risiko eingestuften Land. Deutschland ist als geringes Risiko eingestuft. Die SD wird einmalig abgegeben, gilt dauerhaft und muss nur bei wesentlichen Änderungen (z. B. neue Flächen) aktualisiert werden. Risikobewertung und -minderung entfallen.
Nicht zwingend. In der SD dürfen Sie die Geolokalisierung durch die Postanschrift der Flächen bzw. des Betriebs ersetzen, sofern diese Anschrift den geografischen Ort eindeutig bestimmt (Art. 4a VO 2025/2650). Sie haben also die freie Wahl: Geokoordinaten oder eindeutige Postanschrift.
Die SD selbst (mit Betriebsangaben, Warencode, geschätzter Menge, Ursprungsland und Sorgfalts-Bestätigung) bleibt aber Pflicht.
Maßgeblich ist die Unternehmensgröße nach EU-Recht (Bilanzrichtlinie 2013/34/EU). Als Kleinstunternehmen gilt, wer mindestens zwei der drei Werte nicht überschreitet: Bilanzsumme 450.000 €, Jahresumsatz 900.000 €, 10 Beschäftigte. Als Kleinunternehmen gelten entsprechend 5 Mio. € / 10 Mio. € / 50 Beschäftigte.
Die meisten privaten Waldbesitzer, auch als natürliche Person, fallen darunter und können daher die vereinfachte Sorgfaltserklärung (SD) nutzen.
Ja, aber nur beim Geschäft am Stock. Kauft die FBG das Holz stehend und wird sie mit dem Einschlag unmittelbar Eigentümerin der gefällten Stämme, gilt sie selbst als Marktteilnehmerin. Sie kann dann anstelle ihrer Mitglieder eine einzige Erklärung über alle betroffenen Flurstücke abgeben, und die Mitglieder müssen für dieses Holz keine eigene Erklärung einreichen.
Welche Erklärung die FBG nutzen kann, hängt von ihrer eigenen Größe ab: Erfüllt sie selbst die Kriterien eines Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers, genügt die vereinfachte Erklärung (SD). Andernfalls ist die vollständige Sorgfaltserklärung (DDS) erforderlich.
Geht das Eigentum am Holz erst nach dem Einschlag auf die FBG über, etwa bei Andienung oder Lieferung, bleibt jedes Mitglied selbst Marktteilnehmer. Dann kann die FBG die Erklärungen ihrer Mitglieder einzeln einreichen, wenn sie dazu bevollmächtigt ist (siehe nächste Frage).
Nein. Marktteilnehmer können einen Bevollmächtigten beauftragen, der die Erklärung in ihrem Namen einreicht und verwaltet (Art. 6 EUDR). Das kann eudr-online.com sein, aber auch die eigene FBG: Eine FBG kann als Bevollmächtigte die Erklärungen ihrer Mitglieder einzeln einreichen. Jedes Mitglied hat dabei seine eigene Referenz-Nummer.
Voraussetzung ist eine schriftliche Vollmacht des Mitglieds, die bei Prüfungen vorliegen muss. Der Bevollmächtigte muss in der EU niedergelassen sein. Die Verantwortung bleibt beim Marktteilnehmer, also beim Waldbesitzer.
Ihre Mitglieder beantragen die Referenz-Nummer selbst über eudr-online, in wenigen Minuten und in einem Antrag für alle Flurstücke und Holzarten. Die FBG richtet dafür eine zentrale E-Mail-Adresse ein (z. B. eudr@ihre-fbg.de). Die Mitglieder leiten ihre Referenz-Nummer über die Weiterleitungsfunktion im Tool an diese Adresse.
Wir stellen der FBG alle Mitglieder, die sich registriert und erfolgreich einen Antrag gestellt haben, mit ihrer Referenz-Nummer maschinenlesbar bereit, mit Einwilligung des Mitglieds. Die Kosten beginnen bei 12,50 € zzgl. USt. je Referenz-Nummer und werden vom Mitglied im Tool bezahlt. Sprechen Sie uns an: Wir zeigen Ihnen den Ablauf in einem kurzen Termin.
Die 4-Hektar-Grenze regelt nur die Form der Geodaten, nicht, wer eine SD abgeben darf. Geben Sie Geokoordinaten an, gilt: bis 4 ha genügt ein einzelner Punkt, über 4 ha ist ein Polygon (Umringfläche) erforderlich. Wählen Sie die Postanschrift, entfällt die 4-ha-Frage, sofern die Anschrift den Ort eindeutig bestimmt.
Ihren Status als Kleinerzeuger verlieren Sie durch ein Flurstück über 4 ha nicht. Hinweis: Über eudr-online.com wickeln wir derzeit Flächen bis 4 Hektar ab; bei größeren Flurstücken sprechen Sie uns bitte an.
Nein. Als Kleinerzeuger geben Sie eine SD ab, die dauerhaft gilt. Eine Aktualisierung ist nur bei wesentlichen Änderungen (z. B. neue Flächen) nötig.
Für die Primärerzeugung: Roh- und Brennholz sowie Holzpfähle zum Verkauf. Holz für den Eigenverbrauch ist ausgenommen.
Stehendes Holz fällt als solches nicht unter die EUDR, sie greift erst mit dem Einschlag. Wer Holz am Stock kauft, wird mit dem Einschlag zum Marktteilnehmer, wenn er dabei unmittelbar Eigentümer der Stämme wird (siehe „Dürfen Forstbetriebsgemeinschaften eine gemeinsame Erklärung abgeben?“).
Flächen über 0,5 Hektar mit Bäumen über 5 Meter Höhe und einer Überschirmung über 10 % (oder Bäume, die diese Werte erreichen können). Ausgenommen sind überwiegend landwirtschaftliche oder städtische Flächen (Parks, Gärten, Grünstreifen, Hecken) sowie Kurzumtriebsplantagen.
Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Erst mit der Übertragung der Verfügungsrechte (Verkauf) liegt ein Inverkehrbringen vor; reiner Transport oder Lagerung zählt nicht. Eigenverbrauch fällt nicht unter die EUDR.
Jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit relevante Produkte in Verkehr bringt, also auch der Waldbesitzer, der sein Holz verkauft.
Registrierung und Nutzung der Website sind kostenlos. Als Bevollmächtigter übermitteln wir Ihre Angaben und fordern die Referenz-Nummer an; hierfür fällt eine Gebühr, je nach Umfang, ab 12,50 € zzgl. USt. je Referenz-Nummer an.
Ihre Daten werden EUDR-konform fünf Jahre gespeichert und können von Ihren Abnehmern in der Lieferkette mehrfach genutzt werden, ohne erneute Eingabe.
Registrieren, Angaben über eudr-online.com einreichen, Referenz-Nummer erhalten und diese digital an Ihre FBG oder Ihren Handelspartner weitergeben.
Diese FAQ dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die EUDR (VO 2023/1115) in der Fassung der VO 2025/2650 sowie die Auslegung der zuständigen Behörde (in Deutschland: BLE).
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